Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der HilDi GmbH
Anwendungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
(.a.i.1) Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basieren auf diesen Bedingungen (nachfolgend "AGB" genannt). Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde" genannt).
(.a.i.2) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(.a.i.3) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(.a.i.4) Unsere AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.
§ 2 Vertragsschluss, Lieferumfang
(.a.i.1) Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(.a.i.2) Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot gemäß § 145 BGB.
(.a.i.3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von drei Wochen anzunehmen.
(.a.i.4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet.
(.a.i.5) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
(.a.i.6) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige Angaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Wir behalten uns technische Änderungen vor.
(.a.i.7) Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(.a.i.8) Sämtliche Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Dokumente und Unterlagen – auch in elektronischer Form - verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden weder einbehalten noch kopiert noch sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf unsere Aufforderung hin nach unserer Wahl entweder uns umgehend auszuhändigen oder zu löschen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir die Unterlagen dem Kunden überlassen. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren, Mustern und Modellen nicht berechtigt.
(.a.i.9) Wir behalten uns Änderungen des Kaufgegenstandes während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen Erscheinungsbild nicht grundlegend geändert und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Kunden unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Innerhalb einer Toleranz von 10% der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
(.a.i.10) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
(.a.i.11) Alle Angaben über Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Wir behalten uns technische Änderungen vor.
§ 3 Preise, Zahlung, Teilzahlung
(.a.i.1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen „Ab Werk", Incoterms 2020, und sind Nettopreise, nicht einschließlich anwendbarer Verkaufssteuern, selbst wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen ist, und nicht einschließlich Kosten für Verpackung, Fracht, Installation, Verschickung, Versicherungsauslagen, Verzollung, jeglicher Bank- und Transaktionskosten für Zahlungen und anderer auftretender Kosten.
(.a.i.2) Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(.a.i.3) Aufträge werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verpackungsfrei geliefert. Bei Bestellungen mit einem Waren-Nettowert von unter 15,00 € wird ein Mindestpositionswert von 15,00 € veranschlagt.
(.a.i.4) Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt.
(.a.i.5) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig.
(.a.i.6) Je nach Auftragsfortschritt können wir angemessene Teilzahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen.
(.a.i.7) Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Ab Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zusätzlich behalten wir uns im Falle des Verzuges vor, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
(.a.i.8) Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von der vollständigen Zahlung der in Verzug befindlichen Forderungen abhängig zu machen.
(.a.i.9) Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung angerechnet.
(.a.i.10) Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
(.a.i.11) Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife entsprechend anzupassen, sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige Materialien ansteigen. Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis.
(.a.i.12) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
(.a.i.13) Mit Zahlungsverzug unseres Kunden, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch, sofern Zahlungsziele vereinbart sind oder soweit die Forderungen aus anderen Gründen noch nicht fällig sind. Weiterhin gilt dies ohne Rücksicht auf die Laufzeit von Wechseln, die wir angenommen haben.
(.a.i.14) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(.a.i.15) Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Alle uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
(.a.i.16) Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. Etwaige Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Lieferfristen
(.a.i.1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
(.a.i.2) Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
(.a.i.3) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat einschließlich der Beibringung aller erforderlichen Unterlagen und behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder der Leistung einer Anzahlung.
(.a.i.4) Die Einhaltung einer Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit.
(.a.i.5) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder, wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(.a.i.6) Die Lieferung erfolgt „Ab Werk“, Incoterms 2020. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen.
(.a.i.7) Die Lieferfrist bei der Lieferung „Ab Werk“, Incoterms 2020, ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.
(.a.i.8) Falls wir in Lieferverzug geraten und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder Verzugsschaden – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 9 unten eingeräumt werden.
(.a.i.9) Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(.a.i.10) Wird der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben hiervon unberührt.
(.a.i.11) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern und als ab Werk geliefert berechnen. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftragswertes. Der Schaden wird mit einer ggf. geleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.
§ 5 Höhere Gewalt
(.a.i.1) Fälle von Höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht abschließend, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer und sonstige, von außen kommende, unvorhersehbare, unbeherrschbare, außergewöhnliche Ereignisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden können, und uns oder unsere Zulieferer betreffen, unsere Liefer- und Leistungspflichten unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind, verlängern die Liefer- und Leistungspflichten um die Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit angemessener Wiederanlaufzeit, sofern wir unserer Liefer- und Leistungspflicht trotz zumutbarer Maßnahmen nicht nachkommen können.
(.a.i.2) Die Verlängerung der Liefer- und Leistungspflichten gemäß vorstehend Abs. (1) gilt auch, wenn diese Fälle oder Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
(.a.i.3) Falls die Liefer- und Leistungspflichten aufgrund solcher Fälle oder Ereignisse gemäß vorstehend Abs. (1) auf einen angemessenen Zeitraum verlängert werden, ist jede Partei nach Ablauf dieser verlängerten Liefer- und Leistungspflichten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
(.a.i.4) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden in Fällen der vorstehenden Abs. (1). ist ausgeschlossen.
§ 6 Gefahrübergang, Absendung, Verpackung
(.a.i.1) Sofern nichts anderweitig schriftlich vereinbart ist, ist jeweils eine Lieferung „Ab Werk“, Incoterms 2020, vereinbart.
(.a.i.2) Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
(.a.i.3) Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. § 6 Abs. (2) Satz 3 gilt entsprechend.
(.a.i.4) Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(.a.i.5) Soweit nicht anders vereinbart, obliegt der Abschluss einer Transportversicherung dem Kunden.
(.a.i.6) Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß § 8 Abs. (4).
(.a.i.7) Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(.a.i.8) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegenzunehmen.
(.a.i.9) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 des Nettopreises je Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5% bzw. 10% für den Fall der endgültigen Nichtabnahme beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
(.a.i.10) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben in den Fällen des vorstehenden Abs. (9) unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(.a.i.11) Sofern die Voraussetzungen der vorstehenden Abs. (8) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(.a.i.12) Bei Abrufaufträgen können wir ein Lagergeld in Höhe von 0,75 % des Nettopreises berechnen, mit dem der Kunde sich in Annahmeverzug befindet. Weiterhin können wir nach Ablauf von sechs Monaten ab Auftragsbestätigung, sofern nicht abweichend vereinbart, eine einmonatige Nachfrist zur Annahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware oder Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren berechnen. Dem Kunden bleibt es jedoch vorbehalten, den Nachweis anzutreten, dass als Folge seines Annahmeverzugs gar kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
(.a.i.13) Bei Export der gekauften Ware ist der Kunde verpflichtet, alle für den Export erforderlichen Dokumente z. B. Ausfuhr- und Zollbewilligungen etc.) auf seine Kosten zu beschaffen. Wir haften nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware sowie deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes. Ferner haften wir auch nicht dafür, dass die Ware dem technischen Stand im Importland entspricht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(.a.i.1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen solange vor, bis das Rückgriffrisiko abgelaufen ist.
(.a.i.2) Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrages den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand nach außen hin sichtbar mit "im Eigentum der Fa. HilDi GmbH" zu kennzeichnen.
(.a.i.3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(.a.i.4) Nimmt der Kunde eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vor, so erfolgt diese für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiterverarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen gewahrt bleiben.
(.a.i.5) Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen gemäß nachfolgendem Abs. (6) gewahrt bleibt. Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunden nicht gestattet.
(.a.i.6) Für den Fall der Weiterveräußerung der Liefergegenstände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Kunden.
(.a.i.7) Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen.
(.a.i.8) Das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des vorstehenden Abs. (7) steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns angerechnet.
(.a.i.9) Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welche Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.
(.a.i.10) Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.
(.a.i.11) Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen oder den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen.
§ 8 Gewährleistung
(.a.i.1) Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, haften wir für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 9 bleibt hiervon unberührt.
(.a.i.2) Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
(.a.i.3) Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet haben.
(.a.i.4) Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, spätestens binnen 12 Tagen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 12 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Ergänzend gilt § 377 HGB. .§ 6 Abs. (6) bleibt hiervon unberührt.
(.a.i.5) Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben.
(.a.i.6) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Kunden beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. (6) ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten hingegen die gesetzlichen Verjährungsfristen, §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
(.a.i.7) Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen des § 10. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurück zu senden.
(.a.i.8) Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(.a.i.9) Wir tragen alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; Transportkosten jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Wertes des Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand.
(.a.i.10) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Der Kunde hat die Ware transportgerecht zu verpacken.
(.a.i.11) Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.
(.a.i.12) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
(.a.i.13) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z. B. unerhebliche Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.
(.a.i.14) Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
(.a.i.15) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
(.a.i.16) Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte wie besehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
(.a.i.17) Der Kunde hat die jeweils im Lieferumfang enthaltenen Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit vor der erstmaligen Montage und Inbetriebsetzung in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen und beim Betrieb zu beachten.
(.a.i.18) Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung –insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektronische und elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
(.a.i.19) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner, wenn der Kunde (i) den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, und/oder (ii) Teile des Liefergegenstandes nicht durch Original-Ersatzteile von uns, sondern durch Ersatzteile eines Dritten ersetzt oder ersetzen lässt, ohne dass dies wegen Verzugs unsererseits im Hinblick auf eine uns obliegende Pflicht und ergebnislosen Ablaufs einer vom Kunde gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen an dem Liefergegenstand bzw. die Ersatzteile von dem Dritten verursacht worden sind, soweit nachstehend § 9 nicht abweichend bestimmt.
(.a.i.20) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden, Verwendungszweck soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
(.a.i.21) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. (1) BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe des nachfolgenden § 9.
(.a.i.22) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Sachmangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
(.a.i.1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend zusammen „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen.
(.a.i.2) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von Schutzrechten, werden wir den Kunden auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Zeit nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus stellen wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich des § 8 dieser AGB für den Fall der Schutzrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen schriftlich unterrichtet;
- der Kunde eine Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt;
- der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der vorstehend genannten Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht;
- uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
(.a.i.3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(.a.i.4) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz-rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wurde.
(.a.i.5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.
(.a.i.6) Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 und in § 8 geregelte Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen.
§ 10 Haftung
(.a.i.1) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,
- soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
(.a.i.2) Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(.a.i.3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (unter Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(.a.i.4) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
§ 11 Abtretungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
(.a.i.1) Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
(.a.i.2) Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenansprüche des Kunden auf dem Vertrag basieren oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 12 Ausfuhrgenehmigungspflicht
(.a.i.1) Soweit für die Lieferungen und Leistungen des Kunden eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht das Angebot unter dem Vorbehalt, dass alle für eine Ausfuhr notwendigen Genehmigungen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang erteilt werden.
(.a.i.2) Hoheitliche Akte von Behörden hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen, insbesondere der Widerruf oder die Einschränkung erteilter Genehmigungen, gelten als höhere Gewalt.
(.a.i.3) Bei Export der gekauften Ware ist der Kunde verpflichtet, alle für den Export erforderlichen Dokumente (z. B. Ausfuhr- und Zollbewilligungen etc.) auf seine Kosten zu beschaffen. Wir haften nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware sowie deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes. Ferner haften wir auch nicht dafür, dass die Ware dem technischen Stand im Importland entspricht.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
(.a.i.1) Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist Dußlingen, Deutschland.
(.a.i.2) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, Dußlingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(.a.i.3) Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
§ 14 Vertraulichkeit
(.a.i.1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Vertraulichen Informationen, die er von uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält, streng vertraulich zu behandeln und ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich zu machen noch für andere Zwecke zu verwenden als diejenigen, die der Offenlegung zugrunde lagen.
(.a.i.2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die von uns an den Kunden übermittelt werden einschließlich von personenbezogenen Daten, unabhängig davon, ob diese Informationen mündlich, schriftlich oder in anderer Weise offenbart werden, und unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden.
(.a.i.3) Die vorstehende Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
(.a.i.3.a) der Kunde nachweislich vor dem Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren, ohne dass eine Geheimhaltungspflicht bestand;
(.a.i.3.b) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat;
(.a.i.3.c) dem Kunden rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden;
(.a.i.3.d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen, wobei der Kunde uns unverzüglich über die bevorstehende Offenlegung zu informieren und den Umfang der Offenlegung so gering wie möglich zu halten hat.
(.a.i.4) Der Kunde macht die Vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben zwingend benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Vertraulichen Informationen.
(.a.i.5) Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach deren Beendigung. Für den Fall, dass es sich bei der Vertraulichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt, gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbeschränkt.
(.a.i.6) Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder auf unsere Anforderung hat der Kunde alle Vertraulichen Informationen unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen dem entgegen.
§ 15 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.
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Untere Breite 8
72144 Dußlingen
Stand: 03.11.2025